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Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

PraktikantenService WiWi – Der PraktikantenService für Wirtschaftswissenschaftler

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FAQ

Unter der Rubrik Praktikumsanerkennung finden Sie wichtige Hinweise rund um Ihr (Pflicht-)Praktikum. Bei der Planung Ihres Praktikums sowie bei Fragen rund um die Anerkennung können Sie sich dort informieren.

Die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen haben wir im Folgenden nochmals gesondert für Sie aufgeführt. Sollte Ihr Anliegen durch diese FAQs nicht beantwortet werden, können Sie uns gerne persönlich kontaktieren.

Das Praktikum im Allgemeinen

Wie viele ECTS erhalte ich für mein (Pflicht-) Praktikum und wie viele Wochen muss ich absolvieren?Einklappen

Diese Informationen entnehmen Sie bitte Ihrer Prüfungsordnung, da die Regelungen je nach Studiengang variieren.

Wann sollte ich mein Praktikum absolvieren?Einklappen

Die zeitliche Platzierung des Praktikums obliegt Ihrem persönlichen Ermessen. Prinzipiell bietet sich die vorlesungsfreie Zeit für das Ableisten eines Praktikums an. Bei längeren Praktika steht es Ihnen allerdings auch frei, ein Urlaubssemester zu beantragen und das Praktikum während der Vorlesungszeit zu absolvieren.

Das Praktikum ist in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Bitte informieren Sie sich in Ihrer Prüfungsordnung, ob Sie das Praktikum zur Anmeldung Ihrer Bachelorarbeit bereits absolviert haben müssen.

Für Bachelorstudierende mit Pflichtpraktikum gilt, dass generell nur Praktika im Rahmen des Pflichtpraktikums anerkannt werden, welche im Laufe des Bachelorstudiums, d.h. nach bereits erfolgter Immatrikulation, absolviert wurden. Praktika, welche vor der Immatrikulation absolviert wurden, können ausnahmsweise anerkannt werden, wenn sie weniger als ein Jahr zurückliegen. 

Besonderheiten:

Für Studierende des Bachelorstudiengangs Gesundheitsökonomie gilt , dass das Pflegepraktikum vor Studienbeginn zu absolvieren ist. Das Pflegepraktikum kann auch mehr als ein Jahr zurückliegen.

Studierenden des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen wird empfohlen, einen Teil des Pflichtpraktikums bereits vor Studienbeginn abzuleisten. 

Für Masterstudierende mit freiwilligem Praktikum gilt, das ausschließlich Praktika anerkannt werden, welche im Verlauf des Masterstudiums, d.h. nach bereits erfolgter Immatrikulation, oder unmittelbar vor Aufnahme des Masterstudiums, d.h. in der Übergangsphase vom Bachelor- zum Masterstudium, absolviert wurden. 

Wo kann ich an der Universität Hilfe bei Bewerbung bekommen?Einklappen

Nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik Tipps.

Wodurch unterscheidet sich ein Pflichtpraktikum vom freiwilligen Praktikum?Einklappen

Ein Pflichtpraktikum wird in der jeweiligen SPO als Bestandteil der Ausbildung vorgeschrieben. Dieses Praktikum soll der Intensivierung der im Studium erlernten Inhalte dienen. Vertraglich wird das Pflichtpraktikum durch einen Praktikumsvertrag abgeschlossen. Bei einem Pflichtpraktikum haben PraktikantInnen keinen Anspruch auf Vergütung, Urlaubstage oder Entlohnung im Krankheitsfall. Dies kann aber im Einzelfall vertraglich verhandelt werden. Einige Unternehmen/ Organisationen stellen ausschließlich PflichtpraktikantInnen ein. Dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, können Sie mit der von uns zur Verfügung gestellten Pflichtpraktikumsbestätigung nachweisen.

Das freiwillige Praktikum ist, wie der Name schon sagt, nicht von der Hochschule vorgeschrieben. Es herrscht daher ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und PraktikantIn vor. Das Unternehmen muss PraktikantInnen wie Auszubildende behandeln und die Regelungen des Arbeitsrechts/ Berufsbildungsgesetzes finden Anwendung.  Dadurch entsteht (bei einer Praktikumsdauer von mehr als 3 Monaten) ein Anspruch auf Vergütung, Urlaubstage oder Entlohnung im Krankheitsfall. (siehe Rubrik Tipps, Mindestlohn). Für den Praktikumsbetrieb entstehen hierdurch zusätzliches Kosten. Eventuell müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Aus diesem Grund bevorzugen viele Unternehmen/ Organisationen die Einstellung von PraktikantInnen mit Pflichtpraktikumsstatus.

Ich möchte ein Praktikum absolvieren, das über die vorgeschriebene Pflichtpraktikumsdauer hinausgeht. Handelt es sich dabei dann um ein freiwilliges oder weiterhin um ein Pflichtpraktikum?Einklappen

Grundsätzlich gilt: Als Pflichtpraktikum zählt nur die von der Hochschule vorgeschriebene Praktikumsdauer. Alles, was darüber hinausgeht, stellt ein freiwilliges Praktikum dar. Oftmals werden in diesen Fällen zwei Verträge geschlossen: ein Vertrag im Umfang des Pflichtteils und ein Vertrag im Umfang des darüberhinausgehenden Zeitraums.

Besonderheit: Wenn in Ihrer SPO die Pflichtpraktikumsdauer mit dem Zusatz „mindestens“ angegeben ist (z.B. „mindestens zehn Wochen“) und ein Zusammenhang zwischen Praktikum und Studium besteht (wovon bei einem fortgesetzten Praktikum auszugehen ist), kann dieses auch als Pflichtpraktikum angesehen werden und nach denselben Vorgaben behandelt werden. Bitte schlagen Sie selbst nach, ob diese Formulierung in Ihrer SPO verwendet wird und ob Sie sich dadurch möglicherweise auf die Ausnahmeregelung stützen können. Beachten Sie aber, dass bei einem Pflichtpraktikum kein Mindestlohn gezahlt werden muss.


Bekomme ich an der Universität Hilfe bei Stellensuche?Einklappen

Prinzipiell vermitteln wir keine Praktika, jedoch bietet das StellenPortal der Universität Bayreuth eine Möglichkeit, sich über aktuelle Ausschreibungen zu informieren. Zudem können Sie bei den Carrer Days oder auf dem Karriereforum Kontakte zu Unternehmen knüpfen. Auf den Pinnwänden neben unserem Büro finden Sie daneben regelmäßig aktualisierte Ausschreibungen für Praktika.

Muss der PraktikantenService meinem Praktikum im Voraus zustimmen?Einklappen

Nein. Sie können Ihr Praktikum ohne unsere Zustimmung vereinbaren. Beachten Sie allerdings, dass wir nur Praktika mit eindeutigem kaufmännischen Bezug anerkennen.

Gibt es eine Vorlage für den Pflichtpraktikumsvertrag, die von der Uni empfohlen/gestellt wird?Einklappen

Es gibt keine Vorlage für einen Praktikumsvertrag, da der Vertrag ausschließlich zwischen Praktikant und Praktikumsgeber geschlossen wird.

Wie erhalte ich eine Pflichtpraktikumsbestätigung?Einklappen

Sie finden das auszufüllende Formular für die Pflichtpraktikumsbestätigung auf unserer Homepage. Die Pflichtpraktikumsbestätigungen gibt es jeweis in deutscher oder englische Sprache.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular online an uns zurück, sodass wir die Bestätigung ausstellen können. Beachten Sie, dass Pflichtpraktikumsbestätigungen ausschließlich auf diesem Weg beantragt werden können. Sie erhalten die Bestätigung von uns binnen 2 Wochen. Bitte sehen Sie von vorzeitigen Anfragen ab.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie das Dokument vor dem Verschicken noch einmal als PDF drucken (bei Windows z.B. unter „Drucken“ -> „Microsoft print to PDF“). So werden die Formularfelder festgesetzt, da diese sonst eventuell beim Versenden wieder auf Leer gesetzt werden.

Kann ich mein Praktikum auch aufteilen?Einklappen

Um sich ein Pflichtpraktikum anrechnen lassen zu können, muss jedes Teilpraktikum eine Mindestdauer von 4 Wochen aufweisen. Für jedes Teilpraktikum ist ein gesonderter Praktikumsbericht zu verfassen.

Muss ich mein Pflichtpraktikum bei einem einzigen Unternehmen absolvieren?Einklappen

Nein. Es steht Ihnen frei, ob Sie die Teilpraktika bei ein und demselben Unternehmen ableisten oder in unterschiedlichen. Für jedes Teilpraktikum ist ein gesonderter Praktikumsbericht zu verfassen.

Welche Tätigkeiten muss ich während des Praktikums erfüllen?Einklappen

Es gibt keine genauen Vorgaben der abzuleistenden Tätigkeiten. Grundsätzlich gilt, dass das Unternehmen, in welchem das Praktikum abgeleistet werden soll zur Ausbildung in kaufmännischen Berufen berechtigt ist oder ein dem jeweiligen Studiengang entsprechendes berufliches Tätigkeitsfeld bietet (z.B. Gesundheitswesen, kaufmännische Ausbildung, Parteien/ Verbände oder Entwicklungshilfeorganisationen). Entwicklungshilfe im Sinne von körperlicher Arbeit wird nicht als Pflichtpraktikum anerkannt.

Kann ich mir eine Werkstudententätigkeit als Praktikum anerkennen lassen?Einklappen

Es besteht für Sie die Möglichkeit, sich eine Werkstudententätigkeit als Pflichtpraktikum bzw. als Teilpraktikum anerkennen zu lassen. Zur Anerkennung einer Werkstudententätigkeit müssen Sie neben Bericht und Zeugniskopie einen Stundennachweis bei uns einreichen. Dieser dient dazu, zu ermitteln, ob die Werkstudententätigkeit dem zeitlichen Umfang eines Praktikums in Vollzeit (mindestens 35 Stunden/ Woche) entspricht. Diese Regelung gilt nicht für Studierende des Bereichs Wirtschaftsingenieurwesen.

Kann ich mir eine kaufmännische Ausbildung anerkennen lassen?Einklappen

Sie können sich eine abgeschlossene Ausbildung als Äquivalent für das (Verwaltungs-)Praktikum anerkennen lassen. Die Modalitäten der Anerkennung einer kaufmännischen Ausbildung entnehmen Sie unser Homepage.

Wird eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Rahmen des Pflichtpraktikums anerkannt?Einklappen

Wenn Sie die Teile I bis IV der Meisterprüfung im Handwerk erfolgreich abgelegt haben, kann Ihnen die erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung in den Bachelorstudiengängen als Pflichtpraktikum anerkannt werden. Zur Anerkennung gehen Sie bitte wie bei der Anerkennung kaufmännischer Ausbildungen vor.

Kann ich mir Praktika, welche ich vor dem Studium absolviert habe, anerkennen lassen?Einklappen

Für Studierende der Bachelorstudigengänge gilt, dass Pratkika, welche vor der Immatrikulation absolviert wurden, ausnahmsweise anerkannt werden können, wenn sie weniger als ein Jahr zurückliegen. Ein vollständiger Praktikumsbericht ist dem PraktikantenService binnen dieser Zeit vorzulegen. 

Für Studierende der Masterstudiengänge Economics oder IWG gilt, dass nur Praktika anerkannt werden, welche im Verlauf des Masterstudiums, d.h. nach bereits erfolgter Immatrikulation oder unmittelbar vor Aufnahme des Masterstudiums, d.h. in der Übergangsphase vom Bachelor- zum Masterstudium absolviert wurden.

Kann ich das Pflichtpraktikum auch im elterlichen Betrieb absolvieren?Einklappen

Sie können einen Teil Ihres Pflichtpraktikums im elterlichen Betrieb absolvieren. Hierfür erkennen wir Ihnen maximal 4 Wochen an, sodass Sie bei einem zweiten Teilpraktikum auch einen Einblick in einen weiteren nicht familiären Betrieb erhalten können.

Sind krankheitsbedingte Fehltage während des Praktikums nachzuholen?Einklappen

Prinzipiell sind krankheitsbedingte Fehltage während des Pflichtpraktikums nicht nachzuholen, solange sich diese auf eine geringe Anzahl begrenzen.

Der Praktikumsbericht

Wie lange habe ich nach Beendigung des Praktikums Zeit, um den Bericht abzugeben?Einklappen

Der vollständige Praktikumsbericht ist spätestens drei Monate nach Ende des Praktikums beim PraktikantenService einzureichen. Abweichungen von dieser Dreimonatsfrist werden nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert. 

Wie muss mein Bericht aussehen?Einklappen

Damit uns diese Informationen standardisiert zugehen, möchten wir Sie bitten, sich an die Vorlagen im Bereich Praktikumsanerkennung zu halten. 

Bitte achten Sie darauf, dass Sie mindestens eine ¾ Seite Fließtext pro Seite schreiben. Der in der Vorlage vorgegebene Zeilenabstand sowie die angegebene Schriftgröße dürfen nicht verändert werden! Wir akzeptieren ausschließlich maschinell geschriebene Berichte. 

Sollte Ihr Bericht diesen formellen Kriterien nicht entsprechen oder inhaltliche Fragen aufwerfen, behalten wir uns vor, einen ausführlicheren/ angemessenen Bericht von Ihnen nachzufordern.

Ist es möglich den Praktikumsbericht in einer anderen Sprache als Deutsch zu verfassen?Einklappen

Wenn Sie ein Auslandspraktikum absolviert haben, können Sie Ihren Bericht auch in englischer Sprache verfassen. 

Wie kann ich meinen Bericht beim PraktikantenService einreichen?Einklappen

Sie können Ihren Bericht auf drei Arten bei uns einreichen:

Eine Rückmeldung über den Eingang Ihres Berichtes erhalten Sie von uns nicht. Wir informieren Sie bei eventuellen Rückfragen bzw. über die Anerkennung Ihres Berichtes.

Anerkennung

Wie erfahre ich, ob mein Praktikum anerkannt wurde?Einklappen

Sie werden von uns per Mail über die Anerkennung Ihres Praktikums benachrichtigt. Bei Nachfragen oder Nachforderungen melden wir uns ebenfalls bei Ihnen. Die erbrachte Studienleistung finden Sie dann im CampusOnline. Bitte sehen Sie von vorzeitigen Anfragen ab. 

Wie lange dauert es von der Abgabe der Berichte bis hin zur Anrechnung der ECTS (Ausnahme Wing)?Einklappen

Erfüllt Ihr Bericht die von uns gestellten Anforderungen, erfolgt die Anerkennung üblicherweise binnen 4 Wochen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Planung, beispielweise wenn Sie die Anerkennung des Praktikums als Voraussetzung für die Anmeldung Ihrer Bachelorarbeit oder für die Beantragung Ihres Abschlusszeugnisses benötigen.

Haben Sie lediglich den ersten Teil Ihres Pflichtpraktikums absolviert, erhalten Sie von uns eine Benachrichtigung über die Anerkennung der abgeleisteten Wochenanzahl. Die Eintragung der ECTS in Campusonline erfolgt erst nach Ableistung des gesamten Pflichtpraktikums.

Erhalte ich meinen Praktikumsbericht nach der Anerkennung zurück?Einklappen

Nein. Ihr Praktikumsbericht wird bei uns archiviert. Darum sollten Sie Zeugnisse auch immer nur in Kopie bei uns einreichen.

Wie kann ich als Masterstudent (Economics, IWG) ein Wahlpflichtpraktikum anrechnen lassen?Einklappen

Bitte befolgen Sie die Hinweise, welche auch für das Pflichtpraktikum gelten. Erfüllt Ihr Praktikumsbericht unsere Anforderungen, werden Sie per Mail benachrichtigt und die ECTS werden in Campusonline eingetragen.

Wie kann ich als Student des Wirtschaftsingenieurwesens mein Pflichtpraktikum anrechnen lassen?Einklappen

Bitte befolgen Sie die Hinweise, welche für das Pflichtpraktikum gelten. Wurde Ihr Bericht von uns anerkannt, erhalten Sie eine unterschriebene Bestätigung über die Anerkennung auf dem Postweg (geben Sie unbedingt eine gültige aktuelle Adresse an, bei der Sie gemeldet sind). Diese Bestätigung können Sie dann zur Anrechnung der ECTS beim Prüfungsamt einreichen. Beachten Sie, dass Sie bereits alle Teilpraktika (kaufmännisches und technisches Praktikum) absolviert haben sollten, bevor Sie Ihre Scheine beim Prüfungsamt einreichen, da die Anrechnung in einem Schritt erfolgt.


Verantwortlich für die Redaktion: Tim Röthel

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